EFAS ab 2028: Was die einheitliche Finanzierung für Ihre Praxis bedeutet

Am 24. November 2024 hat die Schweizer Stimmbevölkerung mit 53,3 % Ja die einheitliche Finanzierung ambulanter und stationärer Gesundheitsleistungen (EFAS) angenommen. Es ist die grösste Reform des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) seit dessen Einführung 1996. Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bringt EFAS tiefgreifende Veränderungen — sowohl Chancen als auch neue Unsicherheiten.

Was sich ändert: Der neue Finanzierungsschlüssel

Bisher wurden ambulante Leistungen zu 100 % durch die Krankenversicherer — und damit die Prämienzahlenden — finanziert. Stationäre Leistungen hingegen trugen die Kantone zu mindestens 55 % aus Steuergeldern. Dieser Fehlanreiz führte dazu, dass Patienten häufiger stationär statt ambulant behandelt wurden, obwohl ambulante Eingriffe medizinisch gleichwertig und oft günstiger gewesen wären. Ab dem 1. Januar 2028 finanzieren Kantone und Versicherer alle Leistungen — ambulant wie stationär — nach einem einheitlichen Verteilschlüssel: Die Versicherer übernehmen höchstens 73,1 %, die Kantone mindestens 26,9 % der Nettokosten.

Ambulant vor stationär: Jetzt ohne finanziellen Nachteil

Für die ambulante Praxis ist die wichtigste Konsequenz: Der bisherige finanzielle Fehlanreiz zugunsten stationärer Behandlungen entfällt. Da die Kantone künftig auch ambulante Leistungen mitfinanzieren, besteht ein gemeinsames Interesse von Kantonen und Versicherern, die medizinisch sinnvollste und kostengünstigste Behandlungsform zu fördern. Das stärkt die ambulante Medizin und damit die Rolle der niedergelassenen Ärzteschaft.

Neue Tariforganisationen

EFAS bringt auch eine Neuorganisation der Tarifpflege mit sich. Für den ambulanten ärztlichen Bereich wird eine gemeinsame Organisation geschaffen, in der Leistungserbringer, Versicherer und Kantone zusammenarbeiten. Die FMH wird sich aktiv einbringen — die Ausgestaltung der Verordnungen, die 2026 in die Vernehmlassung gehen, wird für die Ärzteschaft entscheidend sein. Gerade im Zusammenspiel mit dem geplanten Übergang vom TARMED zum TARDOC ergeben sich komplexe Wechselwirkungen auf die Praxisfinanzen.

Langzeitpflege ab 2032

In einem zweiten Schritt werden ab dem 1. Januar 2032 auch die Pflegeleistungen (Pflegeheime, Spitex, freiberufliche Pflegefachpersonen) in die einheitliche Finanzierung integriert. Die Kantone steigen damit als Mitfinanzierer auch in die Langzeitpflege ein. Für den ambulanten Bereich ist diese zweite Phase weniger direkt relevant, könnte aber den Gesamtkostendruck im System beeinflussen.

Was das für Ihre Praxisplanung bedeutet

Kurzfristig ändert sich an Ihrer täglichen Abrechnung wenig — Sie rechnen weiterhin über TARMED ab und stellen Ihre Rechnungen wie gewohnt. Mittelfristig sollten Sie jedoch Folgendes beachten: Ambulante Leistungen werden politisch gestärkt, was neue Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis eröffnen könnte. Die Kantone erhalten erweiterte Steuerungsmöglichkeiten — sie können neu für alle ambulanten Leistungserbringer (nicht nur Ärztinnen und Ärzte) Zulassungsbeschränkungen verfügen. Die Verordnungen, die den konkreten Rahmen setzen, werden 2026 erarbeitet. Verfolgen Sie die Stellungnahmen der FMH und Ihrer kantonalen Ärztegesellschaft und bringen Sie sich über Ihre Fachgesellschaft in die Vernehmlassung ein.

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