Als niedergelassene Ärztin oder niedergelassener Arzt in der Schweiz gehören Sie zu den Gutverdienern — und zahlen entsprechend hohe Steuern auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Umso wichtiger ist es, alle legalen Möglichkeiten der Steueroptimierung auszuschöpfen. In meiner langjährigen Beratungspraxis stelle ich immer wieder fest, dass bestimmte Abzugsmöglichkeiten systematisch übersehen werden.
1. Säule 3a maximal ausschöpfen
Als Selbständigerwerbende können Sie bis zu 20 % Ihres Nettoerwerbseinkommens in die Säule 3a einzahlen — maximal CHF 36 288 pro Jahr (Stand 2026). Dieser Betrag ist vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Viele Ärzte schöpfen diesen Maximalbetrag nicht aus. Mit mehreren 3a-Konten bei verschiedenen Anbietern optimieren Sie zudem die gestaffelte Auszahlung bei der Pensionierung.
2. Einkauf in die Pensionskasse (BVG)
Wenn Sie einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind — etwa der Pensionskasse der FMH oder einer Sammelstiftung — können Sie mögliche Einkaufslücken steuerlich absetzen. Gerade nach Lohnjahren mit niedrigerem Einkommen (Weiterbildung, Teilzeit) bestehen oft erhebliche Einkaufspotenziale. Ein Einkauf von CHF 50 000 kann je nach Kanton eine Steuerersparnis von CHF 15 000 bis 20 000 bewirken.
3. Geschäftsfahrzeug korrekt abrechnen
Nutzen Sie Ihr Fahrzeug sowohl geschäftlich (Hausbesuche, Notfalldienst, Fortbildungen) als auch privat, können Sie den geschäftlichen Anteil steuermindernd geltend machen. Führen Sie ein Fahrtenbuch oder setzen Sie den Pauschalabzug von 70 Rappen pro Kilometer an. Vergessen Sie nicht Parkgebühren, Autobahnvignette und Versicherung anteilig abzuziehen.
4. Fortbildungskosten vollständig absetzen
Nicht nur die Kursgebühren, sondern auch Reisekosten, Übernachtung, Verpflegungsmehraufwand und Fachliteratur für Fortbildungen sind voll als Geschäftsaufwand absetzbar. Auch Kongressbesuche im Ausland, CME-Onlinekurse, Fachzeitschriften-Abonnemente und FMH-Mitgliederbeiträge gehören dazu. Sammeln Sie konsequent alle Belege.
5. Arbeitszimmer und Homeoffice
Nutzen Sie einen Raum in Ihrer Wohnung regelmässig für administrative Arbeiten, Gutachten oder Fortbildungen, können Sie den anteiligen Mietwert oder die anteiligen Eigentumskosten als Geschäftsaufwand geltend machen. Die Berechnung erfolgt proportional zur Fläche. Wichtig: Der Raum muss überwiegend beruflich genutzt werden und Sie dürfen keinen gleichwertigen Arbeitsplatz in der Praxis haben.
Tipp: Lassen Sie Ihre Steuerstrategie von einem auf Medizinalberufe spezialisierten Treuhänder prüfen. Die Investition in eine professionelle Steuerberatung zahlt sich bei den meisten Ärztinnen und Ärzten um ein Vielfaches zurück.