Telemedizin-Regulierung Schweiz: Neues BAG-Rundschreiben klärt Pflichten

Nach Jahren rechtlicher Grauzone hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) in einem neuen Rundschreiben präzisiert, welche Anforderungen für die telemedizinische Leistungserbringung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gelten. Das Rundschreiben schafft mehr Klarheit — und enthält einige Überraschungen.

Was per Videokonsultation abrechenbar ist

Grundsätzlich sind alle TARMED-Leistungen, die keine physische Untersuchung erfordern, auch per Videokonsultation abrechenbar — sofern eine gültige Arzt-Patient-Beziehung besteht. Das BAG stellt klar, dass eine Erstkonsultation in der Regel persönlich erfolgen muss; Folgekonsultationen bei bekannten Patienten mit bekannten Diagnosen sind per Video zulässig. Beratungsleistungen, Befundbesprechungen und psychiatrische Folgekonsultationen sind explizit genannt.

Technische Anforderungen

Das Rundschreiben legt fest: Videokonsultationen müssen über Ende-zu-Ende-verschlüsselte Systeme erfolgen. Verbrauchertools wie WhatsApp, Zoom (Free) oder FaceTime sind nicht zulässig. Zugelassene Anbieter mit Schweizer Datenhaltung und entsprechenden Sicherheitszertifikaten sind Hin Connect, Medi24 sowie verschiedene PIS-integrierte Lösungen.

Dokumentationspflichten

Jede Videokonsultation muss gleich einer physischen Konsultation vollständig dokumentiert werden. Datum, Uhrzeit, Dauer, Inhalte und Entscheide gehören in die Krankengeschichte. Zudem muss dokumentiert werden, dass eine Videokonsultation stattgefunden hat und welches System verwendet wurde. Ein Muster-Eintrag finden Sie im Mitgliederbereich der FMH.

Haftungsfragen bei Telemedizin

Das Rundschreiben berührt auch die Haftungsfrage: Der telemedizinisch tätige Arzt trägt die volle ärztliche Verantwortung, auch wenn er den Patienten nicht physisch untersucht hat. Überweisen Sie konsequent in die physische Konsultation, sobald Untersuchungsbedarf besteht. Ihre Berufshaftpflicht deckt Telemedizin in der Regel ab — prüfen Sie dies trotzdem explizit mit Ihrem Versicherer.

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